einfach zum führungszeugnis
Führungszeugnis online beantragen!
Mit unserem Online-Wegweiser zeigen wir Ihnen, wie Sie innerhalb weniger Minuten Ihr polizeiliches Führungszeugnis beantragen!
Vorteile des Online-Antrags beim BfJ:
kein langes Warten in der Behörde
einfach und bequem von Zuhause
Zustellung per Post
in 5 Minuten erledigt
Bundeszentralregister Führungszeugnis
Gesetzliche Löschfristen
Polizeiliches Führungszeugnis
Zum Führungszeugnis mit unserem praktischen Online-Anleitung!
Führungszeugnis und erweitertes Führungszeugnis
Sie brauchen Ihr Führungszeugnis (früher: Polizeiliches Führungszeugnis) oder Ihr erweitertes Führungszeugnis z.B. für Ihren Arbeitgeber? Dann sind Sie bei uns richtig! Wir freuen uns, Ihnen mittels unseres Online-Wegweisers sämtliche Informationen zur Beantragung Ihres Führungszeugnisses in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stellen zu dürfen. Folgen Sie einfach unserer Anleitung!
Mit unserem Online-Wegweiser erhalten Sie sämtliche Informationen, wie Sie schnell und kinderleicht Ihr Führungszeugnis beim Bundesamt für Justiz beantragen können und welche Voraussetzungen hierfür nötig sind, wie z.B ein Kartenlesegrät zum Auslesen des neuen Personalausweises im EC-Format mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion. Es handelt sich nicht um ein Führungszeugnis, sondern um einen eBook Wegweiser, wie Sie vorgehen können, um Ihr Führungszeugnis online zu beantragen. Unsere Gebühr für den Online-Wegweiser: 13,00 Euro.
Was ist das Bundeszentralregister?
Gemäß § 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) führt das Bundesamt für Justiz das Bundeszentralregister.
In das Register werden strafgerichtliche Verurteilungen durch deutsche Gerichte, bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, Vermerke über Schuldunfähigkeit und besondere gerichtliche Feststellungen eingetragen sowie nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine dieser Eintragungen beziehen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen werden außerdem ausländische strafrechtliche Verurteilungen gegen Deutsche, in Deutschland geborene oder wohnhafte Personen in das Register eingetragen
Was steht im Führungszeugis?
Über Eintragungen im Zentralregister darf nur in Form von Führungszeugnissen (§§ 30 ff. BZRG), sogenannten unbeschränkten Auskünften aus dem Zentralregister (§ 41 BZRG) und gemäß § 42 BZRG Auskunft erteilt werden. Nach Ablauf einer im BZRG genannten Frist werden Verurteilungen grundsätzlich nicht mehr in Führungszeugnisse aufgenommen (§§ 33 ff. BZRG) und nach Ablauf einer weiteren Frist (§§ 45 ff. BZRG) im Register getilgt.
Online-Portal des Bundesamts für Justiz
Im Online-Portal können Sie mit Ihrem elektronischen Personalausweis oder elektronischem Aufenthaltstitel (eAT) Externer LinkFührungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister online beantragen.
Hierzu benötigen Sie
:Ihren Personalausweis oder Ihren elektronischen Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion
.Ihre 6-stellige PIN
.Ein geeignetes Smartphone oder ein Kartenlesegerät, um sich online auszuweisen
.Eine Software für die sichere Verbindung zwischen Ihrem Ausweis und Ihrem Computer, wie z. B. die kostenlose AusweisApp2
.Wenn Sie Nachweise hochladen müssen, können Sie ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera) verwenden
.Die Antragstellung auf mobilen Endgeräten (Smartphone oder Tablet) wird derzeit nicht unterstützt
Führungszeugnis mit Auslandsbezug
Sollten Sie - neben der deutschen - die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer EU-Mitgliedstaaten besitzen, so sind diese anzugeben. In diesem Fall wird ein Europäisches Führungszeugnis erteilt (für private Zwecke oder zur Vorlage bei einer Behörde, ggf. als erweitertes Führungszeugnis).
Sofern Sie das Führungszeugnis oder die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage im Ausland benötigen, kann eine Überbeglaubigung, Apostille oder Endbeglaubigung notwendig sein. Auch diese können Sie über das Portal beantragen. Hierfür entstehen zusätzliche Gebühren
.Möchten Sie ein Führungszeugnis für die Verwendung im EU-Ausland beantragen, so beachten Sie die sog. Apostillenverordnung (EU) 2016/1191. Danach sind bestimmte Führungszeugnisse bei der Vorlage an Behörden eines EU-Mitgliedstaates von jeder Art der Legalisation und ähnlichen Förmlichkeiten befreit. Eine Apostille muss in diesen Fällen also grundsätzlich nicht mehr vorgelegt werden
Löschfristen
Eintragungen im Bundeszentralregister werden nach einer gewissen Zeit getilgt. Die Tilgungsfristen betragen 5, 10, 15 und 20 Jahre (§ 46 BZRG).
Nach 5 Jahren werden u. a. getilgt:
Verurteilungen zu Geldstrafe bis 90 Tagessätzen (ohne gleichzeitig eingetragene Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe),
Freiheitsstrafe oder Strafarrest bis zu drei Monaten (wenn keine weiteren Strafen vermerkt sind),
Jugendstrafe bis zu einem Jahr,
Jugendstrafe bis zu zwei Jahren, wenn ein Teil der Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit oder gnadenhalber erlassen wurde,
Jugendstrafe, deren Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenwege beseitigt wurde;
Maßregeln der Besserung und Sicherung (Ausnahmen: § 46 Abs. 1 Nr. 19 BZRG)
nach 10 Jahren: Verurteilungen zu Geld- und Freiheitsstrafe oder Strafarrest bis zu drei Monaten, wenn gleichzeitig andere Verurteilungen vermerkt sind,
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, wenn keine weiteren Strafen eingetragen sind,
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer den Fällen, die der fünfjährigen Tilgung unterliegen;
Jugendstrafe bei Verurteilungen in den Fällen der §§ 171, 180 a, 181 a, 183–184 f, 225, 232–233 a, 234, 235, 236
nach 20 Jahren:
bei Verurteilungen zu Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen bestimmter Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174–180, 182 StGB);
nach 15 Jahren: in allen anderen Fällen.